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PDF-Datei FAQ zum Gendiagnostikgesetz
Wichtige Informationen zum Gendiagnostikgesetz (GenDG) Am 1. Februar 2010 traten für die humangenetische Diagnostik wesentliche Abschnitte des neuen Gendiagnostikgesetzes (GenDG) in Kraft. Darin werden insbesondere die Aufklärungspflicht des Arztes, schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten, Aufbewahrung und Vernichtung genetischer Proben und Daten sowie Regelungen zur genetischen Beratung behandelt. Bitte beachten Sie dazu auch die letzte Seite des Anforderungsbogens. Vom Gendiagnostikgesetz sind unter anderem die folgenden Untersuchungen betroffen: Ø Faktor V-Leiden-Mutation Ø Faktor II- (= Prothrombin) Mutation Ø Alpha-1-Antitrypsin-Genotyp Ø hereditäre Hämochromatose Ø Pharmakogenetik Ø Laktose-Intoleranz Ø HLA Typisierung bei Krankheitsassoziationen Ø MTHFR-Genotypisierung Ø Apolipoprotein E im Rahmen der Alzheimerdiagnostik Ø Genuntersuchungen zur Abklärung einer Erbkrankheit Blutgruppenbestimmungen oder genetische Mutationsuntersuchungen im Rahmen von Tumorerkrankungen sind von der Aufklärungspflicht ausgeschlossen. Über diese wichtigen Neuerungen, die auch Sie als veranlassende/r Ärztin/Arzt betreffen, möchten wir Sie hiermit informieren. Zur Überwachung des Gesetzes wurde am Robert-Koch-Institut eine Gendiagnostik-Kommission mit Vertretern der Ärzteschaft und der Patienten berufen. Bei ihrer zweiten Sitzung am 22. Januar 2010 hat diese Kommission die wichtigen Begriffe "genetische Analyse" und "Nachweis" der Einwilligung präzisiert (siehe Bericht aus der 2.Sitzung der GEKO vom 22.01.2010: www.rki.de/cln_178/nn_205774/DE/Content/Institut/OrgEinheiten/Gendiagnostik/Bericht__Sitzung2.html Aufklärungspflicht Einwilligungserklärung Aufbewahrung und Vernichtung der Proben Aufbewahrung der Untersuchungsdaten Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne unter Tel-Nr. (040) 30955-430 (Dr. E. Krasemann) oder (040) 30955-889 („Arzt vom Dienst“) zur Verfügung. |
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