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Herzlich willkommen im Fachbereich Humangenetik Die Abteilung für Humangenetik im Labor Dr. Fenner und Kollegen in Hamburg wurde bereits 1970 als eine der ersten Einrichtungen in Deutschland zur Erbringung von Chromosomenanalysen als Kassenleistung in der Routine begründet. Wir führen heute humangenetische Untersuchungen über nahezu alle derzeit bekannten Bereiche der Untersuchungstechnik durch. Zu unserem Service gehören: - Genetische Beratung - Fachberatung und Untersuchungen in den Bereichen • Zytogenetik, Molekulargenetik und Abstammungsanalysen Wir sind spezialisiert auf die Sequenzanalyse einer großen Anzahl der unterschiedlichsten Gene, insbesondere mit den Schwerpunkten: Neurogenetik, Onkologie und Pharmakogenetik sowie in der Karyotypisierung pränataler und postnataler Chromosomen. Das Spektrum der Untersuchungen entnehmen sie bitte unserem Anforderungsbogen, den Sie auf dieser Seite als PDF-Datei herunterladen können. Erweitertes Leistungsspektrum Seit 01. November 2009 hat das Labor Dr. Fenner und Kollegen über eine Kooperation mit der Fa. CENTOGENE aus Rostock das humangenetische Untersuchungsspektrum im Bereich seltener Erkrankungen, insbesondere für die Neurogenetik und hereditäre Stoffwechselerkrankungen erweitert. Wir werden damit führend auf dem Gebiet der Genotypisierung seltener Erkrankungen in Deutschland. Über diese Kooperation erreichen wir nicht nur eine Erweiterung unseres Analysespektrums und eine verbesserte Plattform zur Weiterentwicklung der Analysetechnik, sondern wir gewinnen auch zusätzliche Expertise über die Berater des Partners, wie z.B. Herrn Prof. Arnd Rolfs/Rostock und Frau Prof. Christine Klein/Lübeck. Dabei spielt die bestehende Erfahrung der Partner und der Einsatz aller bisher gewonnener Genotypdaten eine wichtige Rolle. Insgesamt stehen wir gemeinsam für eine hochqualifizierte Diagnostik und bieten den mit uns arbeitenden Ärztinnen und Ärzten gerne unsere Unterstützung für alle differentialdiagnostischen Fragen im Bereich der angebotenen Untersuchung an.
Anforderungsbogen für humangenetische Diagnostik
Wichtige Informationen zum Gendiagnostikgesetz (GenDG) Am 1. Februar 2010 treten für die humangenetische Diagnostik wesentliche Abschnitte des neuen Gendiagnostikgesetzes (GenDG) in Kraft. Darin werden insbesondere die Aufklärungspflicht des Arztes, schriftliche Einwilligungserklärung des Patienten, Aufbewahrung und Vernichtung genetischer Proben und Daten sowie Regelungen zur genetischen Beratung behandelt. Bitte beachten Sie dazu auch die letzte Seite des Anforderungsbogens. Vom Gendiagnostikgesetz sind unter anderem die folgenden Untersuchungen betroffen: Ø Faktor V-Leiden-Mutation Ø Faktor II-Mutationen Ø Alpha-1-Antitrypsin-Genotyp Ø die Prothrombin-Mutation Ø die hereditäre Hämochromatose Ø die Pharmakogenetik Ø die Laktose-Intoleranz Ø die HLA Typisierung bei Krankheitsassoziationen Ø die MTHFR-Genotypisierung Ø Apolipoprotein E im Rahmen der Alzheimerdiagnostik Ø Genuntersuchungen zur Abklärung einer Erbkrankheit Blutgruppenbestimmungen oder genetische Mutationsuntersuchungen im Rahmen von Tumorerkrankungen sind von der Aufklärungspflicht ausgeschlossen. Über diese wichtigen Neuerungen, die auch Sie als veranlassende/r Ärztin/Arzt betreffen, möchten wir Sie hiermit informieren. Zur Überwachung des Gesetzes wurde am Robert-Koch-Institut eine Gendiagnostik-Kommission mit Vertretern der Ärzteschaft und der Patienten berufen. Bei ihrer zweiten Sitzung am 22. Januar 2010 hat diese Kommission die wichtigen Begriffe "genetische Analyse" und "Nachweis" der Einwilligung präzisiert (siehe Bericht aus der 2.Sitzung der GEKO vom 22.01.2010: www.rki.de/cln_178/nn_205774/DE/Content/Institut/OrgEinheiten/Gendiagnostik/Bericht__Sitzung2.html) Aufklärungspflicht Es ist eine schriftliche Einwilligung einzuholen, die für einsendende Arztpraxen auf dem speziellen Muster 10 - Überweisungsschein durch Unterschrift des/r Patient/in bzw. des (gesetzlichen) Vertreters zu dokumentieren ist. Diesen Schein können Sie bei unserem Versand anfordern, Tel.: (040) 30955-225 oder -260). Alternativ kann eine Kopie der schriftlichen Einwilligung des Patienten dem Untersuchungsauftrag beigefügt werden. Eine Muster-Einwilligung können Sie im unteren Abschnitt dieser Seite herunterladen. Auch für stationäre Patienten im Krankenhaus sollte diese Einwilligungserklärung verwendet werden. Bitte denken Sie daran, die Einwilligungserklärung mit dem Patientenproben ins Labor zu schicken. Wahlmöglichkeit
WICHTIG: Das Labor darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Einwilligung tätig werden. §8 Absatz 1 Satz 3 Eine bloße Information wie „Einwilligung liegt vor“ ist aus heutiger juristischer Sicht nicht ausreichend!
Auszug aus dem Gendiagnostikgesetz zur Patientenaufklärung: § 9 Aufklärung GenDG (1) Vor Einholung der Einwilligung hat die verantwortliche ärztliche Person die betroffene Person über Wesen, Bedeutung und Tragweite der genetischen Untersuchung aufzuklären. Der betroffenen Person ist nach der Aufklärung eine angemessene Bedenkzeit bis zur Entscheidung über die Einwilligung einzuräumen. (2) Die Aufklärung umfasst insbesondere 1. Zweck, Art, Umfang und Aussagekraft der genetischen Untersuchung einschließlich der mit dem vorgesehenen genetischen Untersuchungsmittel im Rahmen des Untersuchungszwecks erzielbaren Ergebnisse; dazu gehören auch die Bedeutung der zu untersuchenden genetischen Eigenschaften für eine Erkrankung oder gesundheitliche Störung sowie die Möglichkeiten, sie zu vermeiden, ihr vorzubeugen oder sie zu behandeln, 2. gesundheitliche Risiken, die mit der Kenntnis des Ergebnisses der genetischen Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe für die betroffene Person verbunden sind, bei Schwangeren auch gesundheitliche Risiken, die mit der vorgeburtlichen genetischen Untersuchung und der Gewinnung der dafür erforderlichen genetischen Probe für den Embryo oder Fötus verbunden sind, 3. die vorgesehene Verwendung der genetischen Probe sowie der Untersuchungs- oder der Analyseergebnisse, 4. das Recht der betroffenen Person, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, 5. das Recht der betroffenen Person auf Nichtwissen einschließlich des Rechts, das Untersuchungsergebnis oder Teile davon nicht zur Kenntnis zu nehmen, sondern vernichten zu lassen, 6. bei einer genetischen Reihenuntersuchung die Unterrichtung der betroffenen Personen über das Ergebnis der Bewertung der Untersuchung durch die Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2. (3) Die verantwortliche ärztliche Person hat den Inhalt der Aufklärung vor der genetischen Untersuchung zu dokumentieren.
Download: Einwilligungserklärung gem. Gendiagnostikgesetz Hinweis: Diese Einwilligungserklärung ist bereits in den Anforderungsbogen für humangenetische Untersuchungen integriert. |
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