Genetische Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz
Ab 01.02.2012 gilt die Verpflichtung zum Angebot einer genetischen Beratung nach dem Gendiagnostikgesetz (GenDG §7, §10)
Danach ist im §7 GenDG der Arztvorbehalt einschließlich der nachweislich bestehenden Fachkompetenz geregelt. §10 GenDG bestimmt in welchem Zusammenhang eine genetische Beratung notwendig ist.
Näheres dazu regelt u.a.die: „Richtlinie genetische Beratung“ der Gendiagnostikkommission am RKI:
In dieser Richtlinie werden die Bedingungen zur Erlangung der Kompetenz (nach §7, Abs.3 GenDG, s.o.) für die fachgebundene genetische Beratung geregelt.
Für entsprechende Kurse bzw. Prüfungen wenden Sie Sich bitte an Ihre zuständige Ärztekammer.